Was bedeutet die Schutzmaßnahme „Quarantäne“?
Im Rahmen der Corona-Krise geistert das Reizwort „Quarantäne“ wohl so manchen im Kopf herum. Jeder hat inzwischen Videos von gemeinsam musizierenden Italienern auf ihren Balkons gesehen und sich unweigerlich die Frage gestellt, wie sich ein solches Szenario in unseren eigenen vier Wänden gestalten würde. Vor allem aber auch, unter welchen Umständen man in eine Situation gelangt, in der man selbst von der Corona-Quarantäne betroffen wäre und inwiefern es erlaubt ist, solche Quarantäne-Maßnahmen zu beschließen. Genauere Auskunft hierzu gibt das Infektionsschutzgesetz.
Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz
§28 IfSG ermöglicht den zuständigen Behörden eine umfassende Kompetenz zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen. Danach können diese Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Menschenmenge beschränken oder untersagen. Weiter dürfen öffentlich zugängige Anstalten, wie Schwimmbäder geschlossen werden. Besondere Relevanz und vor allem Einschränkungen für den Bürger erhält jedoch die weiter geregelte Möglichkeit, dass Personen verpflichtet werden können, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder aber bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind.
Die Möglichkeit der Anordnung einer Quarantäne ist in § 30 IfSG geregelt. Die Quarantäne dient dem Schutz vor Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung verhindern. Dabei stellt die Quarantäne gemäß § 32 IfSG einen rechtmäßigen Eingriff in die Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit, der Verletzlichkeit der Wohnung und des Brief- und Postgeheimnisses dar.
In Bezug auf das Coronavirus kann die Quarantäne angeordnet werden, wenn Sie innerhalb der letzten 14 Tagen in einem besonders betroffenen Gebiet waren oder in einer international als Risikogebiet eingestuften Region waren. Allein der Aufenthalt in einem dieser Gebiete macht Sie zu einer ansteckungsverdächtigen Person und kann sie in Quarantäne bringen. Die Quarantäne wird für denjenigen angeordnet, bei dem ein hohes Risiko besteht sich angesteckt zu haben. Dazu muss man in den letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einem nachweißlich an Covid-19 Erkrankten gehabt haben. Enger Kontakt meint dabei ein mindestens 15-minütiges Gespräch mit einem Menschen, welcher einer laborbestätigten COVID-19 Diagnose hat oder wenn er angehustet oder angeniest wurde, während dieser ansteckend gewesen ist. Ebenso muss derjenige in Quarantäne, der eine solche Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet bekommen hat.
Dagegen müssen Sie nicht in häusliche Quarantäne, wenn Sie sich lediglich mit einer positiv getesteten Person im gleichen Raum befanden ohne engen Kontakt gehabt zu haben oder leidglich in einem Gebiet mit steigenden Fallzahlen waren. Wer Kontakt zu einer Person hatte, die wiederrum Kontakt zu einem laborbestätigten Covid-19 Patienten hatte, muss, wenn er selbst völlig gesund ist, nicht in Quarantäne.
Hat ein Quarantäneverstoß strafrechtliche Konsequenzen?
Die Nichteinhaltung der Quarantänevorschriften des Infektionsschutzgesetzes ist unter Strafe gestellt. Ein Verstoß gegen die angeordnete Quarantäne kann gemäß §§ 773-75 IfSG mit einem Bußgeld oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Darüber hinaus kann jedes Bundesland zusätzliche Bußgelder-Verordnungen erlassen.
Zudem kann ein Verstoß gegen die Quarantäne Vorschriften seitens der Betroffenen eine Körperverletzung darstellen. Indem der Betroffene gegen die Quarantäne verstößt und mit anderen Menschen in Kontakt trifft. Nimmt er wissentlich das Risiko einer Ansteckung vor. Dies kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.