Unzulässiger Betrieb einer Online-Plattform für Apotheken (?)

…soeben erreicht uns der März-Newsletter der „Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht“.

Darin eine interessante Entscheidung zu online-Apotheken beziehungsweise online-Marktplätzen für Arzneimittel. In einer bislang nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung des LG Karlsruhe (Urt. v. 08.12.2022 – 13 O 17/22 KfH) wurde entschieden, dass

„𝘦𝘴 𝘯𝘪𝘤𝘩𝘵 𝘻𝘶𝘭ä𝘴𝘴𝘪𝘨 𝘪𝘴𝘵, 𝘧ü𝘳 𝘈𝘱𝘰𝘵𝘩𝘦𝘬𝘦𝘯 𝘦𝘪𝘯𝘦 𝘖𝘯𝘭𝘪𝘯𝘦-𝘗𝘭𝘢𝘵𝘵𝘧𝘰𝘳𝘮 𝘣𝘦𝘳𝘦𝘪𝘵𝘻𝘶𝘴𝘵𝘦𝘭𝘭𝘦𝘯, ü𝘣𝘦𝘳 𝘥𝘪𝘦 𝘈𝘱𝘰𝘵𝘩𝘦𝘬𝘦𝘯 𝘈𝘳𝘻𝘯𝘦𝘪𝘮𝘪𝘵𝘵𝘦𝘭 𝘢𝘯 𝘗𝘢𝘵𝘪𝘦𝘯𝘵𝘪𝘯𝘯𝘦𝘯 𝘶𝘯𝘥 𝘗𝘢𝘵𝘪𝘦𝘯𝘵𝘦𝘯 𝘷𝘦𝘳𝘬𝘢𝘶𝘧𝘦𝘯 𝘬ö𝘯𝘯𝘦𝘯, 𝘸𝘦𝘯𝘯 𝘥𝘪𝘦 𝘰𝘥𝘦𝘳 𝘥𝘦𝘳 𝘥𝘦𝘯 𝘔𝘢𝘳𝘬𝘵𝘱𝘭𝘢𝘵𝘻 𝘉𝘦𝘵𝘳𝘦𝘪𝘣𝘦𝘯𝘥𝘦 𝘷𝘰𝘯 𝘥𝘦𝘯 𝘵𝘦𝘪𝘭𝘯𝘦𝘩𝘮𝘦𝘯𝘥𝘦𝘯 𝘈𝘱𝘰𝘵𝘩𝘦𝘬𝘦𝘯 𝘦𝘪𝘯𝘦 𝘮𝘰𝘯𝘢𝘵𝘭𝘪𝘤𝘩𝘦 𝘎𝘳𝘶𝘯𝘥𝘨𝘦𝘣ü𝘩𝘳 𝘶𝘯𝘥/𝘰𝘥𝘦𝘳 𝘦𝘪𝘯𝘦 𝘶𝘮𝘴𝘢𝘵𝘻𝘢𝘣𝘩ä𝘯𝘨𝘪𝘨𝘦 𝘛𝘳𝘢𝘯𝘴𝘢𝘬𝘵𝘪𝘰𝘯𝘴𝘨𝘦𝘣ü𝘩𝘳 (𝘭𝘦𝘵𝘻𝘵𝘦𝘳𝘦 𝘢𝘶𝘧 𝘝𝘦𝘳𝘬ä𝘶𝘧𝘦 𝘳𝘦𝘻𝘦𝘱𝘵𝘧𝘳𝘦𝘪𝘦𝘳 𝘈𝘳𝘻𝘯𝘦𝘪𝘮𝘪𝘵𝘵𝘦𝘭) 𝘷𝘦𝘳𝘭𝘢𝘯𝘨𝘵.“

Wir kennen diese Marketplace-Modelle und wissen, das sie rechtmäßig sein können. Es kommt aber entscheidend auf die vertraglichen Details zwischen Plattform-Betreiber und Apotheke an. Denn während plumpe Verkaufsprovisionen durchaus als unerlaubte Gewinnbeteiligung eines „stillen Gesellschafters“ der Apotheke nach § 8 Satz 2 ApoG verboten sein können, gilt dies grundsätzlich nicht, wenn die Apotheke den Marktplatz primär als Werbeplattform und partiellen Servicedienstleister für den Vertrieb bucht. Das ist mit den richtigen vertraglichen Weichenstellungen erlaubt und dabei kann sogar die Provision an den Marktplatzbetreiber nach den erzielten Umsätzen bemessen werden.

Nun kenne wir das Urteil in Gänze (noch) nicht. Wir sind aber gespannt auf den Volltext und bleiben dran! Prognose: Die Grundfesten des (rechtmäßigen und möglichen) Marketplace-Modells werden dadurch nicht erschüttert…