Gilt das Werbeverbot des HWG für „verschreibungspflichtige Arzneimittel“ auch für „Cannabis“?
Die Debatte zur Legalisierung von Cannabis nimmt weitere Konturen an. Nach dem Eckpunktepapier der Bundesregierung soll eine kontrollierte Abgabe von Cannabis in lizensierten Fachgeschäften, gegebenenfalls in Apotheken, erfolgen. Im Rahmen der geplante Legalisierung soll allerdings die “Werbung für Cannabis” untersagt werden. Nun stellt sich doch gleich die Frage, ob das denn noch nicht der Fall ist? Darf “Cannabis” derzeit also beworben werden, bis ein entsprechendes Verbot erlassen worden ist? Tatsächlich dürfte die Antwort darauf juristisch – wie so oft – nicht ganz eindeutig sein. Relevant ist die Frage aber dennoch, da es bereits eine Menge Anbieter von online-Plattformen gibt, die eine Verschreibung von Cannabis als Arzneimittel in den Mittelpunkt einer ärztlichen und telemedizinischen Behandlung stellen und sich ganz eindeutig auf dieses Produkt ausrichten. Entsprechendes Marketing und Werbung gehen damit einher. Hier hat sich ein regelrechter Konkurrenzkampf verschiedener Anbieter um die Gunst der Patienten entwickelt.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält schon jetzt in § 10 Absatz 1 das Verbot der Bewerbung von „verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“. Das gilt grundsätzlich im öffentlichen Raum und im Internet, wenn die Werbung also außerhalb von Fachgruppen/Ärzten erfolgt und damit gegenüber sogenannten “Laien”.
Nun ist nicht in Abrede zu stellen, dass Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel sein kann und man dieses Verbot aus dem HWG hier durchaus andenken muss. Cannabis wird aber nicht nur als Arzneimittel genutzt. Der Begriff ist mit verschiedenen Bedeutungen aufgeladen. Es handelt sich ganz allgemein um eine Pflanzengattung innerhalb der Gruppe der Hanfgewächse. Nutzungen sind unter anderem die Herstellung von Stoffen, Seilen, Speiseölen und eben auch “berauschenden” und medizinisch einsetzbaren Haschisch- und Marihuana-Zubereitungen (aus getrockneten Blättern, Blüten und Blütenständen).
“Cannabis“ ist damit also nicht die eindeutige Bezeichnung für ein Arzneimittel und man könnte sagen, dass “Cannabis” von dem Werbeverbot des HWG gar nicht erfasst ist. Das HWG hat hier klare (und gegebenenfalls markenrechtlich geschützte) verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinn und ist damit nicht auf verschieden zu interpretierende abstrakte Bezeichnungen wie “Cannabis” gemünzt. Nun wird man einwenden können, dass sich z.B. die angesprochenen Arztportale explizit auf das medizinisch eingesetzte und entsprechend als “Arzneimittel” aufbereitete Cannabis beziehen. Denn in diesem Rahmen geht es ausschließlich um den therapeutischen Einsatz und das verschriebene Medikament “Cannabis”. Demnach könnte man zu einer Anwendung des HWG-Verbotes gelangen, wenn ein solches Portal für die Verschreibung von Cannabis oder in ähnlicher Weise für dieses als Arzneimittel gemeinte Produkt wirbt. Gleichwohl wäre auch dieser Ansatz eine bestimmte Interpretation des HWG, die erst einmal behördlich und gerichtlich bestätigt werden müsste. Eine eindeutige Erfüllung des Werbeverbotes läge also auch hier mitnichten vor. Was darüber hinaus gilt, wenn sich die Werbung gar nicht auf “Cannabis” bezieht, sondern vielmehr auf die “Cannabis-Therapie” und damit den Fokus auf die Therapie legt und nicht das Arzneimittel, ist ebenso offen.
So zeigt sich, dass für die angesprochenen Arztplattformen und andere Anbieter, die sich auf medizinisches Cannabis beziehen, trotz der HWG-Vorschrift kreative Wege und Möglichkeiten gegeben sind, das Marketing und die Werbung trotz der echten und vermeintlichen juristischen Grenzen durchzusetzen und diese darüber hinaus noch weiter auszudehnen. Wer entsprechende Ansätze im Sinn hat und und “Cannabis”-Marketing und -Werbung effizient ausbauen will, möge sich gerne bei uns melden.