DSGVO – Was tun?

Unsere erste Empfehlung: Erstmal Ruhe bewahren und realistisch bleiben!

Es wird viel Aufsehen um die neue Datenschutz-Grundverordnung gemacht. Am 25.05. tritt sie in Kraft und jeder denkt, dass zahlreiches umzusetzen ist, ohne eigentlich genau zu wissen was. Schaut man sich das Ganze jedoch einmal ein bisschen genauer an und setzt sich intensiver mit der DSG-VO auseinander stellt man schnell fest, dass alles gar nicht so dramatisch ist!

Die Begrifflichkeiten, die in der Datenschutz-Grundverordnung verwendet werden sind schon weitgehend bekannt und werden in vielen Fällen schlicht konkretisiert. Zum einen ist da die Verantwortlichkeit – also die Frage, wer sich überhaupt um den Datenschutz kümmern muss, ob ein Datenschutzbeauftragter benötigt wird und auch eine Folgenabschätzung dahingehend, wie groß die Datenschutzprobleme sind, die vielleicht auf das Unternehmen zukommen können. Diese Themenbereiche müssen unbedingt beachtet werden. Zum anderen gibt es noch den Begriff der Vertragslage, der insbesondere dann relevant wird, wenn Dritte wie z.B. Auftragsdatenverarbeiter einbezogen werden. Dieses Verhältnis muss mit einer guten Vertragslage abgesichert und in geordnete Bahnen gelenkt werden.

Die Rechte des Patienten – im Regelfall der Nutzer – werden zwar gestärkt, bestanden in ihrer grundlegenden Form jedoch schon vor Inkrafttreten der DSG-VO. Hier stehen insbesondere das Recht auf das Vergessenwerden und die Frage danach, wann ich meine Daten löschen und wann ich auf meine Daten Zugriff haben kann im Mittelpunkt. Dabei handelt es sich um Bereiche, die wir als Juristen immer schon im Blick hatten und die ich vor dem Hintergrund der DSG-VO noch einmal verschärft überprüfen würde.

Das sind eigentlich schon die wesentlichen Aspekte der Datenschutz-Grundverordnung. Auf allen Ebenen finden sich Konkretisierungen – auf „links gekehrt“ wird jedoch nichts.

Daraus folgt von unserer zweite Empfehlung: Kümmert euch einmalig um die Umsetzung. Hierzu stehen wir jederzeit zur Verfügung und bieten interessante Tests an, mit denen wir feststellen, ob sich tatsächlich noch offene Fragen hinsichtlich des Datenschutzes ergeben, die wir noch abschließend zu klären haben. Diese arbeitet man dann stückweise ab und kommt zu Schluss, dass man beruhigt und realistisch das Inkrafttreten der DSG-VO am 25.05. erwarten kann. 

 

Sebastian Vorberg LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht