Das Telemedizinische Zentrum „TMZ“ – Gründung, Kooperation und Investoren
Allmählich finden auch immer mehr digitale und telemedizinische Gesundheitslösungen Eingang in die Versorgung. So gehört künftig auch die telemedizinische Betreuung von Herzschwäche-Patienten zum ambulanten Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen. Der neue Versorgungsansatz umfasst Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und basiert auf einer Kooperation zwischen telemedizinischen Zentren (TMZ) und niedergelassenen Ärzten. So sollen Vitalparameter der Patienten nicht mehr nur sporadisch bei einem physischen Arztbesuch, sondern kontinuierlich digital erfasst und von Computern analysiert werden. Abweichungen bei der Herzfunktion können auf diese Weise schnell erkannt und die Therapie daraufhin angepasst werden.
Dabei übernimmt das TMZ insbesondere Funktionen des Monitorings sowie das Datenmanagement inklusive der technischen Ausstattung der Patienten. Die direkte Therapieentscheidung liegt hingegen grundsätzlich immer in den Händen des niedergelassenen Arztes, der den Patienten betreut. Nur in Randzeiten, etwa außerhalb der Praxisöffnungszeiten oder in besonderen Fällen, bei denen eine intensive Überwachung der individuellen Symptomatik notwendig erscheint, würde das TMZ die individuelle Versorgung des Patienten absichern.
Welche Voraussetzungen notwendig sind, um ein TMZ zu gründen, geht aus der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz hervor. Diese QS-Vereinbarung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam entwickelt und beschlossen. Sie trat zum 01. April 2022 in Kraft. Darin ist geregelt, dass es sich bei einem TMZ um einen nach § 95 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt, beziehungsweise medizinisches Versorgungszentrum handeln muss. Der Arzt, welcher im TMZ das Telemonitoring überwacht, muss insbesondere die Befähigungen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ und über die Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen.
Das TMZ ist damit selbst als eine vertragsärztliche Einrichtung aufzufassen, die ohne Kassensitz nicht gegründet und betrieben werden kann. Die Ausführung und Abrechnung von TMZ-Leistungen sind erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Abgerechnet werden können diese Monitorings-Leistungen dann über neue und eigens geschaffene Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs („EBM“).
Ein rein technischer Dienstleister mit medizinischem Fachpersonal kann ein TMZ demnach nicht allein gründen und betreiben, weil dieser keine vertragsärztliche Zulassung erwerben kann. Für gewerbliche E-Health-Unternehmen bieten sich dennoch vielfache Möglichkeiten, im Wege von Partnerschaften und Joint Ventures an einem TMZ zu partizipieren. Die benötigen juristischen Kniffe und Instrumente gibt es dafür bereits. Im Schnittbereich zwischen der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit und den gewerblichen Serviceleistungen zum Telemonitoring ist darauf zu achten, dass solche Kooperationen juristisch auf belastbare Fundamente gebaut werden, um etwaigen Angriffen und Bedenken von Kammern, KVen und anderen Behörden standhalten zu können.