Ambulante Behandlung im Gesundheitskiosk als Modell für Investoren
Die Diskussion um die von Gesundheitsminister Lauterbach vorgeschlagenen Gesundheitskioske zeigt, dass die schon lange klaffende Versorgungsfrage noch immer unbeantwortet ist: Wie gelingt ambulante ärztliche Behandlung überall und für jedermann, insbesondere in abgelegenen Regionen?
Laut den Plänen des BMG sind die Gesundheitskioske bislang als regionale Anlaufstellen für Beratung und medizinische Routineaufgaben konzipiert (Blutdruck, Blutzucker, Verbandswechsel). Geleitet werden soll ein Kiosk zum Beispiel von einer examinierten Pflegekraft. Fraglich bleibt allerdings, ob dieses Konzept genügend Durchschlagskraft besitzen wird, um das Problem regionaler Versorgungsmängel zu schließen. Denn zum einen sollen die Kioske jeweils von den Kommunen gegründet und bezahlt werden. Diese sehen sich mit den Kosten und Aufwänden aber bisweilen überfordert. Zum anderen ist unklar, inwieweit im Kiosk auch eine ärztliche (tele-)medizinische Behandlung angeboten werden kann, die doch aber für ein hinreichendes medizinisches Versorgungsangebot so essenziell wäre.
Daher bleibt abzuwarten, ob hier nicht andere, schnellere und agilere Akteure in die Bresche springen werden, um niedrigschwellig ambulante Gesundheitsleistungen in entlegenen Regionen anzubieten. In Betracht kommen investorengetragene Unternehmen der Privatwirtschaft. Nach derzeitigen von den Kammern und Behörden verteidigter Rechtsansicht ist es allerdings gewerblichen Gesellschaften, die nicht mehrheitlich in ärztlicher Anteilschaft sind, grundsätzlich nicht erlaubt, Heilbehandlungen anzubieten und in eigener Trägerschaft anzubieten. Eine nicht-ärztliche GmbH dürfte demnach also keinen ambulanten Versorgungspunkt gründen und mit angestellten Ärzten betreiben. Dieses hoch gehaltene Verbot einer gewerblichen Heilkundegesellschaft wurde bislang allerdings weder bis zur letzten Instanz behördlich überprüft noch abschließend gerichtlich ausgefochten. Dabei sprechen viele Argumente dafür, dass auch nicht mehrheitlich von Ärzten getragene Gesellschaften ambulante Heilbehandlungsleistungen erbringen dürfen. Insbesondere ist eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber privaten Klinikträgern anzunehmen, die schon lange Zeit und weitläufig unangetastet als investorengetragene Konzepte in privatwirtschaftlicher Hand agieren.
Alternativ bietet es sich für Investoren an, die ambulanten Behandlungskonzepte im Rahmen eines Kooperationsmodells mit weiterhin freiberuflichen und selbständigen Ärzten umzusetzen. Denn grundsätzlich ist es nicht verboten, wenn Unternehmen mit selbständigen Ärzten kooperieren, indem sie diesen eine fertige Infrastruktur für ambulante ärztliche Behandlungen bereitstellen (Räume, Software, Personal, Marketing, Internetplattform etc.). Das Unternehmen baut hier also den Gesundheitskiosk auf und organisiert ihn unter eigenem Branding. Der freiberufliche Arzt nutzt dieses „gemachte Nest“, um dort Behandlungen in seiner eigenen rechtlichen Verantwortung zu erbringen. Dafür zahlt der Arzt an das Unternehmen eine Miet- und Servicegebühr. Diese Gebühr kann zum Beispiel prozentual an den Behandlungsumsätzen bemessen werden, die der Arzt erwirtschaftet. In Kombination mit der Telemedizin bietet es sich an, mit nur einem Arzt mehrere Standorte per Video-Schalte zu bedienen. So kann die Effektivität moderner Behandlungsformen optimal ausgenutzt werden.
Freilich gibt es bei den hier vorgeschlagenen progressiven Ansätzen noch einige Details und Rechtsfragen zu beachten, die in der Kürze des Beitrages nicht aufgegriffen worden sind. Es zeigt sich aber insgesamt, dass bereits Lösungen für durchschlagene, flächendeckende Versorgungsangebote existieren, die sich mit geschickter rechtlicher Begleitung umsetzen und gestalten lassen. Daher sollte kein Grund bestehen, die Versorgungslandschaft nicht auch in allen Regionen Deutschland für alle Seiten gewinnbringend zu verbessern.