Ärztliche Videosprechstunde via Zoom, Microsoft Teams und co. für den Privatarzt möglich!

Die in der telemedizinischen Versorgung eingesetzten Videodienste haben vielfach den Ruf, langsam zu funktionieren und fehleranfällig zu sein. Der Arzt darf hier nur zwischen einer Auswahl von zertifizierten Anbietern wählen. Hintergrund dieser Einschränkung sind die Regelungen aus Anlage 31b zum Bundesmantelverträge-Ärzte (BMV-Ä), abrufbar unter: https://www.kbv.de/media/sp/Anlage_31b_Videosprechstunde.pdf.

Diese Anlage/Vereinbarung legt „Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung“ fest (§ 1 Absatz 1 Satz 1 der Anlage). Diese Anforderungen (u.a. zum Datenschutz, der Anwendungssprache usw.) muss der Anbieter durch eine spezielle Zertifizierung nachweisen, um von den Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung genutzt werden zu dürfen (vgl. § 5 Absatz 2 der Anlage).

Alle hiernach zertifizieren Dienste funktionieren browserbasiert, was sie aus technischen Gründen in der Performance und Stabilität gegenüber originären Software-Lösungen, wie zum Beispiel Zoom und Microsoft Teams, die allesamt nicht als spezieller Telemedizindienst zertifiziert sind und folglich auch nicht in der vertragsärztlichen Versorgung genutzt werden dürfen, fehleranfälliger macht und schwächer dastehen lässt. Die Nutzung nicht zertifizierter Dienste würde einen Verstoß des Arztes gegen seine vertragsärztlichen Pflichten darstellen und kann gemäß der Disziplinarordnungen der KVen geahndet werden.

Im rein privatärztlichen Bereich, also in der Behandlung durch einen Privatarzt ohne KV-Niederlassung, greifen der BMV-Ä und seine Anlagen aber nicht. Hier richten sich die Anforderungen an die Auswahl des Videodienstanbieters nach der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten sowie nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen der DSGVO.

Vor dem Hintergrund der EUGH-Rechtsprechung zu dem “Privacy-Shield-Abkommen” dürfte es in Ansehung der Artikel 48 ff. DSGVO für eine datenschutzkonforme Nutzung nun in erster Linie darauf ankommen, ob der Videodienstanbieter Daten im EU-Ausland (insbesondere den USA) verarbeitet und speichert. Das ist bei Microsoft Teams beispielsweise nicht der Fall. Dieser Dienst nutzt für alle maßgeblichen Datenverarbeitungen ausschließlich Rechenzentren und Server im Geltungsbereich der EU (zum Beispiel in Frankfurt am Main). Zoom nutzt zwar auch Server in den USA. Hier kann im Wege einer kostenpflichtigen Nutzung allerdings der Serverstandort vom Anwender manuell festgelegt werden und ebenfalls eine rein EU-ansässige Lösung realisiert werden.

Die weiteren datenschutzrechtlichen Belange bei Nutzung von Zoom, Microsoft Teams und co. in der privatärztlichen Videosprechstunde sind dann in einer transparenten und strukturierten Datenschutzerklärung aufzuzeigen, in welche der Patienten vor der Behandlung einwilligen muss.

Auf diesem Wege können auch Zoom, Microsoft Teams und co. rechtssicher in der privatärztlichen Telemedizin genutzt werden.