Ärztliche Beauty-Kliniken dürfen geöffnet bleiben!

Viele Unternehme und Dienstleister verfolgen gespannt die neuesten Regelungen und Vorschriften zu der Öffnung von Dienstleistungsbetrieben. Dies gilt auch für den medizinischen Sektor. Zwar ist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden, dass Krankenhäuser, Arztpraxen und Co. grundsätzlich zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung geöffnet bleiben dürfen. Dennoch gibt es auch hier Detailfragen, die geklärt werden müssen. Eine davon lautet, ob derzeit Leistungen im Bereich der ästhetischen Medizin angeboten und durchgeführt werden dürfen. Schließlich handelt es sich bei solchen Maßnahmen in aller Regel nicht um notwendige, sondern um freiwillige Eingriffe.  

Im Bereich der Kosmetik und Körperpflege (Friseur, Massagen, Kosmetik etc.) wird in den jeweils maßgebenden Verordnungen der Länder bei der Frage, ob eine kontaktnahe Dienstleistung angeboten und durchgeführt werden darf, meist auf das Kriterium der „medizinischen Notwendigkeit“ abgestellt. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit ist nicht gesetzlich definiert. Das Verständnis im Krankenkassenrecht, wonach eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen, stellt kaum mehr als eine tautologische Erklärung dar. Jedenfalls dürfte aber nicht in Frage gestellt werden, das Maßnahmen nur dann als „medizinisch notwendig“ anzusehen sind, wenn sie aus einer Motivation der Heilung und Linderung einer Krankheit heraus getätigt werden. 

Eine medizinische Fußpflege beispielsweise darf im Rahmen einer Therapie zur Heilung einer Erkrankung am Fuß erbracht werden, eine rein kosmetische Fußpflege beim gesunden Kunden aber nicht. Dieser Regelung liegt eine Abwägung zwischen der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus und der Aufrechterhaltung des Gesundheitssektor zu Gunsten der medizinischen Notwendigkeit einer Dienstleistung zu Grunde. 

Es gibt jedoch auch Dienstleistungen in Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen, die wohl kaum als medizinisch notwendig zu erachten sind. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen mit rein ästhetischer Zielrichtung wie Botox-Unterspritzunge, Schönheits-Operationen, medizinischen Faltenbehandlungen und so weiter. Nun könnte man auf die Idee kommen, das Öffnungs-Privileg für Arztpraxen und medizinische Einrichtungen nur für die Erbringung von medizinisch notwendigen Dienstleistungen aufrecht zu erhalten. Im Umkehrschluss müssten ästhetische Praxen und Co. in diesen Zeiten dicht machen beziehungsweise die angebotenen Dienstleistungen auf solche beschränken, die medizinisch notwendig sind, um die oben beschriebene Abwägung einzuhalten und durchzusetzen.  

Dies ist aber nach den Verordnungen der Länder gegenwärtig meist nicht der Fall. Meist werden dort Arztpraxen nicht ausdrücklich von dem Schließungsgebot umfasst (vgl. §§ 2 ff. Berliner Corona-Verordnung vom 02.04.2020), oder aber ausdrücklich zur weiteren Öffnung befugt, ohne, dass die ärztlichen Dienstleistungen auf die medizinisch Notwendigen beschränkt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Hamburger Corona-Verordnung vom 09.04.2020). 

Demnach dürfen Beauty-Kliniken, Schönheitspraxen und Co. nach wie vor ihre Räumlichkeiten öffnen und auch ästhetische, nicht medizinisch notwendige ärztliche Dienstleistungen anbieten und durchführen. Dies gilt auch für Kooperationsmodelle, nach denen die Ärzte ihren Praxissitz in den Räumen einer Trägergesellschaft eingerichtet haben, welche nach außen hin Branding und Marketing durchführt.